Sachverständige Prüfung Heizöltank nach AwSV und WHG

Sachverständige AwSV und WHG für besondere Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen / Heizöltanks

Wir sind Gutachter und Sachverständige nach AwSV für Heizöltanks in der Oberpfalz und Niederbayern. Wir prüfen Ihren Heizöltank.

Prüfung nach AwSV

Von wassergefährdenden Stoffen wie Heizöl, Benzin und Diesel können erhebliche Gefahren für die Oberflächengewässer und das Grundwasser und somit auch für das Trinkwasser ausgehen. Mit wassergefährdenden Stoffen ist daher so umzugehen, dass eine Verunreinigung der Gewässer verhindert wird.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unterliegen besonderen Rechtsvorschriften. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), und die Anlagenverordnung (AwSV), die Anforderungen an Schutzvorkehrungen und den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen enthalten.
Ziel ist es, ein Auslaufen von Heizöl und anderen wassergefährdenden Stoffen und damit eine Gefährdung für Boden und Grundwasser zu verhindern.

Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Hierzu zählen insbesondere Säuren, Laugen, Halogene, wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole.
Die wassergefährdenden Stoffe werden nach ihrer Wassergefährdung in drei Wassergefährdungsklassen (WGK 1 - 3) eingestuft. Vorgaben zur Einstufung enthält die AwSV.


Anforderungen der Anlagenverordnung (AwSV)

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen so errichtet und betrieben werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Dieser sog. "Besorgnisgrundsatz" nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besagt, dass die Anlage so errichtet, betrieben und gewartet werden muss, dass ein Schadensfall nach menschlichem Ermessen unwahrscheinlich ist.
Grundsatzanforderungen sind:

- Dichtheit und Standsicherheit der Anlage.
- Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig.
- Undichtigkeiten müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.
- Austretende Stoffe müssen zurückgehalten werden (Auffangwanne).
- Auffangräume dürfen keinen Ablauf haben.
- Es muss eine Betriebsanweisung vorhanden sein.

Prüfung von AwSV-Anlagen durch Sachverständige

Der Betreiber einer Anlage, in der mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, hat die Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Bei prüfpflichtigen Anlagen ist die Eigenüberwachung durch die Fremdüberwachung eines Sachverständigen nach § 2 Abs. 33 AwSV zu ergänzen.
Folgende Anlagen sind von einem Sachverständigen nach AwsV zu prüfen:

- alle unterirdischen Anlagen und Anlagenteile (z.B. unterirdischer Heizöltank, unterirdische Hydraulikheber bei Aufzügen, unterirdische Rohrleitung).
- oberirdische Anlagen zum Umgang mit Flüssigkeiten und Gasen der Gefährdungsstufe C und D, in Wasserschutzgebieten zusätzlich oberirdische Anlagen zum Umgang mit Flüssigkeiten und Gasen der Gefährdungsstufe B.
- oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe B im festgesetzten Überschwemmungsgebiet vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen.
- Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung vorgeschrieben sind.

Zeiträume der Prüfungen

- vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung.
- regelmäßig wiederkehrend spätestens fünf Jahre nach der letzten Überprüfung, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung.
- wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird.
- bei Stilllegung der Anlage .

Als Gutachter und Sachverständige bewerten und begutachten wir persönlich alle Schäden an Heizöltanks und Rohren sowohl technisch, wie auch von ihrer wirtschaftlichen Seite.

Wir beraten Sie grundsätzlich nur persönlich und würden uns über einen Kontakt mit Ihnen sehr freuen.

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