Prüfung von Auffangwannen nach AwSV und WHG

Prüfung Auffangwannen

Wenn in einem Betrieb wassergefährdende Stoffe gelagert werden, müssen die Lagerbehältnisse (wie etwa Fässer oder IBC) in Auffangwannen oder auf Auffangflächen gestellt werden.
Solche Auffang- oder Rückhalteeinrichtungen, auch Auffangräume genannt, sorgen dafür, dass die Flüssigkeiten nicht in die Umwelt gelangen, auch wenn im Behältnis ein Leck ist.
Werden im Betrieb also wassergefährdende Flüssigkeiten gelagert, muss er die Lagerbehältnisse in Auffangeinrichtungen stellen, entsprechend der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 510. Ortsbewegliche Behälter sind zum Beispiel Fässer, Kanister, IBC, aber auch Tankcontainer und bewegliche Tanks. Unter Lagerung ist laut GefStoffV das Aufbewahren zur späteren Verwendung und zur Abgabe an andere zu verstehen. Auch wenn Gefahrstoffe länger als 24 Stunden abgestellt werden, bevor sie weiterbefördert werden, gilt dies nach den Vorschriften als Lagerung.
Stahlwannen bis 1.000 Liter Volumen werden nach der Stahlwannenrichtlinie (StawaR) gebaut und aufgestellt. Für größere Stahlwannen oder Kunststoffwannen ist keine entsprechende Vorschrift vorhanden. Stahlwannen mit mehr als 1.000 Litern werden jedoch in der Regel auch nach der StawaR hergestellt und Kunststoffwannen werden einzeln geprüft.
In jeden Fall muss die Stahl-Auffangwanne nach StawaR mit dem Übereinstimmungssymbol (Ü-Symbol) gekennzeichnet sein. Ist dieses Ü-Symbol nicht vorhanden, brauchen Auffangwannen für wassergefährdende Stoffe eine bauaufsichtliche Zulassung nach DIBt. Hat eine Wanne keines von beidem, dürfen keine Gebinde mit wassergefährdenden Stoffen darin gelagert werden.

Auswahl von Auffangwannen

Kriterien für Auffangwannen:
Material: Das Material sollten Sie nach der Art des aufzufangenden Stoffes auswählen. Stahlwannen sind für entzündbare Stoffe wie Lacke oder Öle geeignet. In Kunststoff-Wannen, die aus Polyethylen (PE) oder glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) hergestellt werden, können aggressive, stahlangreifende Chemikalien wie Laugen oder Säuren gelagert werden. Grundsätzlich sind Stahlauffangwannen sehr stabil und können auch zum Beispiel nach einem Anfahrschaden noch nutzbar sein. Kunststoffwannen sind dafür vom Gewicht her leichter und damit besser im Betrieb zu händeln.
Volumen: Eine Auffangwanne muss mindestens so viel aufnehmen können, wie das größte darin zu lagernde Gebinde enthält oder mindestens 10 % des zu lagernden Gesamtvolumens – je nachdem, welches die größere Menge ist. Befindet sich das Lager in einem Wasserschutzgebiet, muss 100 % des Gesamtvolumens in der Wanne aufgefangen werden können. Wenn Sie einen Gitterrost auf der Auffangwanne verwenden, erhöht sich das Volumen der Wanne meist deutlich.
Die Traglast/Tragfähigkeitder Wanne gelagert werden können, steht in der Produktbeschreibungen und auf der Wanne.
Transport: Muss die Wanne verschoben werden, sollte sie Aufnahmetaschen für Gabelstapler haben. So können Sie die Wanne samt Inhalt mit dem Gabelstapler unterfahren und bewegen.

Prüfung von Auffangwannen

Die Wannen müssen sauber und frei von Wasser sein.
Schäden am Oberflächenschutz bei Stahlwannen müssen behoben werden, damit die Wanne nicht rostet.
Wannen, die instandgesetzt wurden oder die beschädigt wurden, müssen auf ihre Dichtheit geprüft werden.
Mindestens 1 Mal in der Woche muss laut StawaR eine Sichtprüfung stattfinden.
Eine Inaugenscheinnahme ist alle 2 Jahre vorgeschrieben.
Auch Lackdosen oder Farbdosen und andere Gegenstände, die wassergefährdende Stoffe enthalten, dürfen nicht im Betrieb ohne eine entsprechende Auffangwanne gelagert werden.

Merkmale Auffangwanne

Generell gilt: Die Auffangwanne muss mind. 10% des GesamtLagervolumens oder die größte eingelagerte Gebindegröße fassen können. Je nachdem, welcher Wert höher liegt, ist die Wanne nach diesem Volumen auszulegen. Eine Sonderregelung gilt in Wasserschutzgebieten: Hier ist es erforderlich 100% des Auffangvolumen für die Lagermedien zu gewährleisten.
Die Auswahl des Wannenwerkstoffs ist abhängig von den Lagermedien und es muss eine entsprechende Zulassung für den Stoff vorhanden sein.

Zulassungen Auffangwanne

Behälter und Auffangwannen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe benötigen nach WHG einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis, z.B. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Bei einem oberirdischen Gesamtlagervolumen kleiner 1.000 Liter flüssiger Stoffe der WGK 1 ist eine zugelassene Auffangwanne nicht erforderlich (§18 AwSV). Ebenfalls sind zugelassene Auffangwannen bei Einzelvolumen kleiner 20 Liter nicht erforderlich (§31 AwSV).

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