Prüfung Eigenverbrauchstankstellen und Heizöltank nach AwSV und WHG

Prüfung Tanks unterirdisch und oberidisch

Prüfung von Tanks nach AwSV

Haushalte heizen mit Heizöl. Gleichzeitig sind gerade in der Landwirtschaft Eigenverbrauchstankstellen mit Dieselkraftstoff weit verbreitet. Bei beiden Stoffen - also sowohl bei Heizöl wie auch bei Dieselkraftstoff - handelt es sich um wassergefährdende Stoffe, für deren Lagerung besondere Vorschriften gelten. Bei der Lagerung von Diesel und Heizöl in Überschwemmungsgebieten oder Wasserschutzgebieten gelten erhöhte Anforderungen. Hintergrund dieser Gesetze ist, dass bei vergangenen Hochwasserereignissen immer wieder Öl, Diesel oder andere Schadstoffe in die Gewässer gelangten. Sind die Tankanlagen nämlich nicht richtig gesichert, können sie aufschwimmen oder umkippen. Dadurch können wiederum Leitungen abreißen oder Wasser über Entlüftungs- oder Befüllöffnungen ins Innere der Tanks gelangen. Weil Heizöl leichter als Wasser ist, wird es von diesem aus dem Tank gedrückt und gelangt so in die Umgebung. Dies kann nicht nur zu erheblichen Schäden am Gebäude, sondern auch zu einer Verschmutzung der Gewässer führen.

Die Meldung der Lagerung von Heizöl und Dieselkraftstoff nach AwSV beim Landratsamt

In folgenden Fällen müssen Sie die Lagerung von Heizöl und Diesel melden:
bei Lagerung in einem unterirdischen Tank, egal welcher Größe, bei Lagerung in einem oberirdischen Tank mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 Litern und
in Wasserschutzgebieten auch bei Lagerung in einem oberirdischen Tank mit einem geringeren Fassungsvermögen.

Prüfung durch einen Sachverständigen nach AwSV

Die Tankanlage muss vor der Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung, wiederkehrend alle fünf Jahre und bei ihrer Stilllegung durch einen zugelassene Sachverständigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin überprüft werden. Die Prüfpflicht besteht auch, wenn eine Anlage, die über ein Jahr lang stillgelegt war, wieder in Betrieb genommen werden soll.
Für Tanks in Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten gelten Sonderregelungen.
Die prüfpflichtigen Tankanlagen müssen von Sachverständigen gemäß Anlagenverordnung geprüft werden. Diese Sachverständigen sind Mitglieder einer Sachverständigenorganisation.
Der Betreiber der Tankanlage muss rechtzeitig einen Sachverständigen mit der Prüfung beauftragen.

Mängel bei der Prüfung an meiner Tankanlage

Stellt der Sachverständige Mängel an ihrer Tankanlage fest, dann müssen Sie als Betreiber diese Mängel unverzüglich beheben. Der Sachverständige schlägt auf dem Prüfbericht eine Frist zur Mängelbeseitigung vor. Innerhalb dieser Frist müssen Sie als Betreiber die Beseitigung der Mängel veranlasst werden (zum Beispiel, indem Sie einen Fachbetrieb damit beauftragen). Stellt der Sachverständige „erhebliche Mängel“ oder „gefährliche Mängel“ fest, dann müssen Sie die Tankanlage nach der Behebung der Mängel noch einmal von einem Sachverständigen überprüfen lassen.

Arbeiten zur Mängelbeseitigung an der Tankanlage

Wenn Mängel an Ihrem Tank festgestellt wurden und Sie diese beseitigen lassen müssen, dann dürfen Sie damit keine x-beliebige Firma beauftragen. Für Arbeiten an Heizöllageranlagen ab einem Volumen von mehr als 1000 Litern muss grundsätzlich ein Fachbetrieb nach §3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beauftragt werden. Wir empfehlen Ihnen daher, sich von dem Heizungsbetrieb, den Sie mit der Mängelbeseitigung beauftragen wollen, bestätigen zu lassen, dass es sich um einen Fachbetrieb nach §3 Anlagenverordnung handelt. Es gibt allerdings auch Ausnahmen - bitte erkundigen Sie sich.

Tankanlagen in Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten

Bei Lagertanks für Heizöl oder Dieselkraftstoff in Wasserschutzgebieten sind bereits bei einem Tankvolumen von mehr als 1000 Litern Prüfungen durch Sachverständige Pflicht. Bei einer unterirdischen Lagerung in einem Wasserschutzgebiet ist bereits spätestens 2,5 Jahre nach der Inbetriebnahmeprüfung bzw. der letzten wiederkehrenden Prüfung, die nächste Prüfung fällig. In Überschwemmungsgebieten (egal ob festgesetzt oder vorläufig gesichert) ist bei oberirdischen Anlagen mit einem Tankvolumen von mehr als 1000 Litern eine einmalige Prüfung erforderlich, bevor der Tank in Betrieb genommen wird. Falls die Heizöl- oder Diesellagerung bereits bestand und das Überschwemmungsgebiet erst später festgesetzt oder bekanntgemacht wurde, dann muss die Prüfung durch einen Sachverständigen innerhalb von zwei Jahren, nachdem das Überschwemmungsgebiet bekanntgemacht wurde, durchgeführt werden.

Wir beraten Sie grundsätzlich nur persönlich und würden uns über einen Kontakt mit Ihnen sehr freuen.

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