Wenn in einem Betrieb wassergefährdende Stoffe gelagert werden, müssen die Lagerbehältnisse (wie etwa Fässer oder IBC) in Auffangwannen oder auf Auffangflächen gestellt werden. Solche Auffang- oder Rückhalteeinrichtungen, auch Auffangräume genannt, sorgen dafür, dass die Flüssigkeiten nicht in die Umwelt gelangen, auch wenn im Behältnis ein Leck ist. Werden im Betrieb also wassergefährdende Flüssigkeiten in einem Lager gelagert, muss er die Lagerbehältnisse in Auffangeinrichtungen stellen – so für „ortsbewegliche Behälter“ vorgeschrieben in der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 510. Ortsbewegliche Behälter sind, wie der Name schon sagt, Behälter, die transportiert werden können, zum Beispiel Fässer, Kanister, IBC, aber auch Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks. Unter „Lagerung“ ist laut GefStoffV zu verstehen: das Aufbewahren zur späteren Verwendung und zur Abgabe an andere. Auch wenn Gefahrstoffe länger als 24 Stunden abgestellt werden, ehe sie weiterbefördert werden, gilt das als Lagerung. ür Stahlwannen bis 1.000 Liter Volumen gibt es als Vorgabe für Hersteller und Betreiber die Stahlwannenrichtlinie (StawaR). Für größere Stahlwannen oder für Plastikwannen gibt es keine entsprechende Vorschrift. Damit aber auch diese sicher sind, werden Stahlwannen mit mehr als 1.000 Litern in der Regel auch nach der StawaR hergestellt und Kunststoffwannen werden einzeln geprüft. Auf jeden Fall muss jede Stahl-Auffangwanne nach StawaR mit dem Übereinstimmungssymbol (Ü-Symbol) gekennzeichnet sein. Ist dieses Ü-Symbol nicht vorhanden, brauchen Auffangwannen für wassergefährdende Stoffe eine bauaufsichtliche Zulassung nach DIBt. Hat eine Wanne keines von beidem, dürfen keine Gebinde mit Stoffen, die Gewässer schädigen, darin gelagert werden.
Kriterien für Auffangwannen:
Material: Das Material sollten Sie nach der Art des aufzufangenden Stoffes auswählen. Stahlwannen sind für entzündbare Stoffe wie Lacke oder Öle geeignet. In Kunststoff-Wannen, die aus Polyethylen (PE) oder glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) hergestellt werden, können Sie eher aggressive Chemikalien wie Laugen oder Säuren lagern. Grundsätzlich sind Stahlauffangwannen stabiler und können auch zum Beispiel nach einem Anfahrschaden noch nutzbar sein. Kunststoffwannen sind dafür vom Gewicht her wesentlich leichter und damit besser zu handhaben.
Volumen: Eine Auffangwanne muss mindestens so viel aufnehmen können, wie das größte darin zu lagernde Gebinde enthält oder mindestens 10 % des zu lagernden Gesamtvolumens – je nachdem, welches die größere Menge ist. Befindet sich das Lager in einem Wasserschutzgebiet, muss 100 % des Gesamtvolumens in der Wanne aufgefangen werden können. Wenn Sie einen Gitterrost auf der Auffangwanne verwenden, erhöht sich das Volumen der Wanne.
Traglast/Tragfähigkeit: Wie schwer die Behältnisse sein dürfen, die in der Wanne gelagert werden können, steht in den Produktbeschreibungen.
Transport: Müssen Sie die Wanne von A nach B verschieben, sollte sie Aufnahmetaschen für Gabelstaplerzinken haben. So können Sie die Wanne samt Inhalt ohne Gefahr mit dem Gabelstapler unterfahren und sie bewegen.
Die Wannen müssen sauber und frei von Wasser sein.
Schäden am Oberflächenschutz bei Stahlwannen müssen behoben werden, damit die Wanne nicht rostet.
Wannen, die instandgesetzt wurden oder die beschädigt wurden, müssen auf ihre Dichtheit geprüft werden.
Mindestens 1 Mal in der Woche muss laut StawaR eine Sichtprüfung stattfinden.
Eine Inaugenscheinnahme ist alle 2 Jahre vorgeschrieben.
Auch Lackdosen oder Farbdosen und andere Gegenstände, die wassergefährdende Stoffe enthalten, dürfen nicht im Betrieb ohne eine entsprechende Auffangwanne gelagert werden.
Generell gilt: Die Auffangwanne muss mind. 10% des GesamtLagervolumens oder die größte eingelagerte Gebindegröße fassen können. Je nachdem, welcher Wert höher liegt, ist die Wanne nach diesem Volumen auszulegen. Eine Sonderregelung gilt in Wasserschutzgebieten: Hier ist es erforderlich 100% des Auffangvolumen für die Lagermedien zu gewährleisten. Die Auswahl des Wannenwerkstoffs ist abhängig von den Lagermedien.
Behälter und Auffangwannen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe benötigen nach WHG einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis, z.B. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Bei einem Gesamtlagervolumen von kleiner 100 Liter flüssiger Stoffe ist eine zugelassene Auffangwanne nicht erforderlich.
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