Wiederkehrende Prüfung Biogasanlage

Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfung, Stilllegung Biogasanlage AwSV

Der Betreiber einer Biogasanlage hat die Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Bei Biogasanlagen ist die Eigenüberwachung durch die Fremdüberwachung eines Sachverständigen nach § 18 VAwS zu ergänzen. Der Prüfauftrag ist vom Anlagenbetreiber einem Sachverständigen bzw. einer Sachverständigen-Organisation rechtzeitig zu erteilen.Die Prüfung darf nur durch einen Sachverständigen durchgeführt werden.AwSV Sachverständiger §2 Absatz 33 Gutachter Inbetriebnahme wiederkehrende Prüfung Stilllegung

Eine Prüfung nach AwSV ist erforderlich vor Inbetriebnahme, bei einer wesentlichen Änderung oder nach Stilllegung der Anlage. Die Biogasanlage ist alle 5 Jahre zu prüfen.

Prüfung Biogasanlagen AwSV Sachverständiger

Prüfung von Biogasanlagen nach AwSV und JGS Behältern:

- Die AwSV gilt nicht nur für Biogasanlagen, sondern auch für Jauche-, Gülle-, und Silagesickersaftanlagen gelten (Anlage 7).
- Ausgenommen vom Anwendungsbereich werden oberirdische Anlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten mit einem Volumen von maximal 220 Litern oder einer Masse vom maximal 200 kg (§ 1) “Bagatellgrenze”.
- Neu eingeführt wurde mit der AwSV die Kategorie “allgemein wassergefährdend” (ohne WGK) für Stoffe und Gemische, bei denen eine Einstufung in WGK schwierig wäre. Darunter fallen u. a. Jauche, Gülle, Silagesickersäfte, aufschwimmende flüssige Stoffe und feste Gemische inkl. fester Abfälle (§ 3).
- Von der Erfordernis einer Eignungsfeststellung sind nun Anlagen für flüssige und feste wassergefährdende Stoffe der Gefährdungsstufe A, Anlagen mit flüssigen aufschwimmenden Stoffen, Anlagen mit allgemein wassergefährdenden Stoffen ohne Prüfpflicht und Heizölverbraucheranlagen ausgenommen(§ 41).
- Der Anlagenbetreiber muss eine detaillierte Anlagendokumentation führen, auch bei nicht prüfpflichtigen Anlagen (§ 43).
- Unterirdische Behälter, bei denen der tiefste Punkt der Bodenplattenunterkante unter dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand liegt, sowie unterirdische Behälter in Schutzgebieten sind als doppelwandige Behälter mit Leckanzeigesystem auszuführen.
- Erdbecken sind für die Lagerung von Gärresten aus dem Betrieb von Biogasanlagen nicht zulässig.
- Unterirdische Behälter, Rohrleitungen sowie Sammeleinrichtungen, in denen regelmäßig wassergefährdende Stoffe angestaut werden, dürfen einwandig ausgeführt werden, wenn sie mit einem Leckageerkenungssystem ausgerüstet sind und den technischen Regeln entsprechen.
- Für einwandige Anlagen in und an Biogasanlagen zum Umgang mit JGS-Stoffen besteht die Pflicht zur Ausrüstung mit einem Leckageerkennungssystem.
- Anlagen zur Lagerung von festen Gärsubstraten oder festen Gärresten bedürfen keines Leckageerkennungssystems, wenn sie über eine flüssigkeitsundurchlässige Lagerfläche verfügen.
- Für die Beseitigung von geringfügigen Mängeln wird eine Frist von 6 Monaten vorgegeben (§ 48 Abs. 1). Für die Beseitigung von erheblichen Mängeln eine Frist von 6 Wochen.
- Bestehende Biogasanlagen mit Gärsubstraten ausschließlich landwirtschaftlicher Herkunft müssen innerhalb von 5 Jahren mit einer Umwallung versehen werden (§ 68).
- Genauere Angaben zu den Vorschriften finden Sie in der AwSV. Diese steht auf verschiedenen Plattformen als Download kostenfrei zur Verfügung.

Als Gutachter und Sachverständige für Biogasanlagen bewerten und begutachten wir persönlich Ihre Biogasanlage.

Wir beraten Sie grundsätzlich nur persönlich und würden uns über einen Kontakt mit Ihnen sehr freuen.

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